Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kaasbrik haben stets Vorrang gegenüber denen des Käufers, auch wenn die Bestellung und/oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers anderslautende Bedingungen enthalten sollten.

Artikel 2

Die auf den Bestellbons, Anlagen oder anderen Dokumenten von Kaasbrik angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich und nicht streng anwendbar.

Der Käufer kann in keinem Fall aufgrund der Nichteinhaltung von festgesetzten Lieferfristen Anspruch auf Schadenersatz erheben oder die Annullierung des Vertrages fordern.

Artikel 3

Alle Bezahlungen an Kaasbrik erfolgen in bar, sofern nicht vorab und schriftlich eine andere Regelung vereinbart wurde.

Artikel 4

Die Bezahlungen werden in Halen (Belgien) getätigt. Jeder Betrag, der nicht rechtzeitig an Kaasbrik gezahlt wird, erhöht sich von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung um eine pauschale nicht ableitbare Entschädigung in Höhe von 10 % des offenen Betrags sowie um Säumigkeitszinsen in Höhe des Zinssatzes, gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsrückständen in Handelsverträgen, die auf den fälligen Betrag aufgeschlagen werden.

Die nicht rechtzeitige Bezahlung eines Betrages an Kaasbrik hat von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung zur Folge, dass alle offenstehenden nicht verfallenen Beträge, die der betroffene Käufer noch schuldig ist, unverzüglich vollständig fällig werden und dass Kaasbrik, ohne Schadenersatz leisten zu müssen, das Recht hat, jede weitere Lieferung an und/oder Produktion für den betroffenen Käufer zu stornieren bis Letzterer alle offenstehenden Beträge beglichen und die offenstehenden Lieferungen im Voraus bezahlt hat.

Bei Zahlungsverzug behält sich Kaasbrik zudem das Recht vor, den entsprechenden Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung zu annulieren. Die Bekanntgabe dieser Annulierungsabsicht erfolgt per Einschreiben. Die Vertragsauflösung tritt mit dem Datum Kraft, das auf dem Abgabeschein des Einschreibens vermerkt ist.

Bei Auflösung eines Vertrages durch Kaasbrik zu Lasten des Kunden oder im Fall eines einseitigen Vertragsbruchs durch den Käufer im Hinblick auf die Lieferung der betroffenen Waren und Materialien ist der Käufer von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung verpflichtet, Kaasbrik eine pauschale Entschädigung von 25 % des vereinbarten Preises zu zahlen, unbeschadet des Rechts von Kaasbrik, einen höheren Schaden nachzuweisen und einzufordern. Nach Lieferung beträgt dieser Schadenersatz 100 % des vereinbarten Preises, unbeschadet des Rechts von Kaasbrik, einen höheren Schaden nachzuweisen und einzufordern.

Die Parteien vereinbaren, dass die oben genannten Entschädigungen, dem tatsächlich von Kaasbrik erlittenen Mindestschaden entsprechen.

Artikel 5

Anerkennung von Wechseln, Schecks, Bestellscheinen oder andere Ratenzahlungen stellen keine Schulderneuerung dar und die allgemeinen Verkaufsbedingungen von Kaasbrik bleiben gültig.

Artikel 6

Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit einer zugesandten Rechnung muss Kaabrik innnerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum per Einschreiben mitgeteilt werden, anderenfalls verfällt dieser Anspruch. Nach Verarbeitung der Materialien werden keine Klagen mehr anerkannt.

Artikel 7

Die Kontrolle über die gelieferten Mengen und die sichtbaren Schäden an den Waren und Materialien hat zum Zeitpunkt der Ablieferung oder Abholung derselben zu erfolgen. Entsprechende Beschwerden müssen ausdrücklich auf dem Lieferschein oder Abholschein vermerkt und anschließend innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung per Einschreiben an Kaasbrik bestätigt werden, anderenfalls verfällt jeder Anspruch.

Alle anderen Reklamationen im Hinblick auf Art oder Qualität der Waren und Materialien müssen Kaasbrik innerhalb von acht Tagen nach Lieferung per Einschreiben mitgeteilt werden, anderenfalls verfällt jeder Anspruch.

Artikel 8

Die gelieferten Waren und Materialien bleiben von Rechts wegen das vollständige Eigentum von Kaasbrik, bis Letzterer den kompletten Preis der betroffenen Waren und Materialien, gegebenenfalls erhöht um entsprechende Zinsen, Entschädigungen und Kosten, erhalten hat. Falls der säumige Käufer in Konkurs geht, abgewickelt wird, Rechtsschutz gegen seine Gläubiger u.Ä. mehr, behält sich Kaasbrik das Recht vor, die verkauften Waren und Materialien durch einfachen Antrag beim Konkursverwalter, Liquidator oder gerichtlichen Vertreter o.Ä. zurückzufordern.

Artikel 9

Die gelieferten Waren und Materialien können, solange der Eigentumsvorbehalt von Kaasbrik in Kraft ist, durch den Käufer nicht als Pfand oder Sicherheit für Schuldforderungen Dritter verwendet werden.

Artikel 10

Falls der Käufer Verlust oder Schaden infolge eines Fehlers seitens Kaasbrik erleidet, dann ist Letztgenannter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, die auf den betroffenen Rechnungsbetrag begrenzt ist.

Artikel 11

Alle (Gerichts-)Kosten, einschließlich der Honorare von Rechtsanwälten und Dienstleistern, und Schäden, die Kaasbrik im Zusammenhang mit der Eintreibung fälliger Forderungen oder zur Verteidigung der Rechte von Kaasbrik gegen aufschiebende oder als gering anzusehende Ansprüche seitens des Käufers erleidet, gehen zu Lasten des Käufers.

Artikel 12

Die eventuelle Ungültigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages, dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als solcher oder anderer hierin enthaltenen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich, jede ungültige Klausel nach Treu und Glauben unverzüglich durch eine andere Klausel zu ersetzen, die so genau wie möglich dem Zweck der ersetzten Klausel entspricht.

Artikel 13

Für Streitigkeiten sind, entsprechend der Wahl des Klägers, ausschließlich die Gerichte im Bezirk Antwerpen (Abteilungen Hasselt oder Antwerpen) (B) und das Friedensgericht von Beringen oder des Ersten Kantons von Antwerpen (B) zuständig.

Artikel 14

Unter Ausschluss jeder anderen Gesetzgebung ist im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien ausschließlich belgisches Recht gültig. Die Parteien schließen in diesem Zusammenhang jede Anwendung des Wiener Kaufrechts ausdrücklich aus. Dasselbe gilt für das Belgische Internationale Privatrecht.